Satzung

Satzung des Golf und Country Club Leinetal Einbeck e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäfts­jahr

  1. Der Verein führt den Namen „Golf und Country Club Leinetal Einbeck e. V.“ Er ist in das Vereins­re­gister beim Amts­ge­richt Göttingen unter VR 150177 einge­tragen. Der Vereins­name wird als GuCC Leinetal Einbeck e. V. abge­kürzt.
  2. Er hat seinen Sitz in Einbeck.
  3. Geschäfts­jahr des Vereins ist das Kalen­der­jahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förde­rung des Golf­sports.
  2. Dieser Satzungs­zweck wird insbe­son­dere verwirk­licht
    a) durch das Abhalten eines geord­neten Spiel­be­triebs,
    b) durch Ausrich­tung von Wett­spielen,
    c) durch die Förde­rung von golf­sport­li­chen Übungen und Leis­tungen,
    d) durch die Förde­rung der Jugend und die Teil­nahme an Verbands­wett­spielen,
    e) unter Berück­sich­ti­gung der Belange des Natur- und Umwelt­schutzes.
  3. Der Verein ist poli­tisch, ethnisch und konfes­sio­nell neutral.

§3 Gemein­nüt­zig­keit

  1. Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­ge­mäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.
  3. Ausge­schie­dene oder ausge­schlos­sene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins­ver­mögen.

§ 4 Mitglied­schaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) ordent­liche Mitglieder,
    b) jugend­liche Mitglieder,
    c) Firmen­mit­glieder,
    d) befris­tete Mitglieder,
    e) Zweit­mit­glieder,
    f) Fern­mit­glieder,
    g) passive Mitglieder,
    h) Ehren­mit­glieder.
  2. Ordent­liche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitglie­dern der Absätze (3) bis (7) gehören.
  3. Als jugend­liche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahrs bzw. Personen in Schul- und Berufs­aus­bil­dung bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jahres. Mit Errei­chen der Alters­grenze geht die Mitglied­schaft in eine ordent­liche Mitglied­schaft über.
  4. Firmen­mit­glieder sind juris­ti­sche Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften. Der Vorstand legt die Anzahl der aufgrund der Firmen­mit­glied­schaft zum Golf­spiel berech­tigten Personen im Rahmen der Vereins­ord­nungen (§ 15) fest. Den Beitrag der zum Golf­spiel berech­tigten Personen regelt die Beitrags­ord­nung. Die jewei­lige Berech­ti­gung zum Golf­spiel wird durch schrift­liche Zustim­mung des Vorstands zu der vom Firmen­mit­glied benannten Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalen­der­jahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neube­nen­nung erfolgt. Die Mitglied­schafts­rechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golf­sports und damit verbun­dener Rechte, werden ausschließ­lich durch die vom Firmen­mit­glied dem Verein schrift­lich zu benen­nende vertre­tungs­be­rech­tigte natür­liche Person ausgeübt.
  5. Als befris­tete Mitglieder gelten natür­liche Personen, deren Mitglied­schaft antrags­gemäß nach Ablauf einer bean­tragten und vom Vorstand beschlos­senen Lauf­zeit auflö­send bedingt ist. Eine befris­tete Mitglied­schaft kann nur einmal abge­schlossen werden.
  6. Zweit­mit­glieder sind Mitglieder, die ordent­liche Mitglieder anderer vom Deut­schen Golf Verband aner­kannter Golf­clubs sind.
  7. Fern­mit­glieder sind Mitglieder, deren stän­diger Wohn­sitz sich weiter als in einem Umkreis von 70 Kilo­me­tern vom GuCC Leinetal Einbeck e.V. entfernt befindet. Sie haben je nach Beitrags­höhe kein oder das volle Spiel­recht.
  8. Passive Mitglieder sind Personen, die den Golf­sport auf der Vereins­an­lage nicht ausüben (siehe § 5 Abs. 3).
  9. Ehren­mit­glieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein beson­dere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag durch den Vorstand von der Mitglie­der­ver­samm­lung bestimmt.

§ 5 Erwerb der Mitglied­schaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natür­liche und juris­ti­sche Person werden.
  2. Über den schrift­li­chen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antrag­stel­lers und die Bezeich­nung der Art der ange­strebten Mitglied­schaft enthalten. Minder­jäh­rige können die Mitglied­schaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetz­li­chen Vertreter in den Mitglied­schafts­ver­trag schrift­lich einge­wil­ligt haben.
  3. Einem Antrag auf Umwand­lung der Mitglied­schaft in eine passive Mitglied­schaft kann vom Vorstand zuge­stimmt werden.

§ 6 Been­di­gung der Mitglied­schaft, Ordnungs­maß­nahmen

  1. Die Mitglied­schaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmen­mit­glie­dern mit der Auflö­sung des Unter­neh­mens,
    b) bei befris­teten Mitglie­dern mit Ablauf der Lauf­zeit der Mitglied­schaft,
    c) durch Austritt des Mitglieds,
    d) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausge­schlossen werden, wenn es trotz zwei­ma­liger Mahnung mit der Zahlung des Jahres­bei­trags im Rück­stand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absen­dung des zweiten Mahn­schrei­bens ein Monat vergangen ist und die Zahlung nicht erfolgt ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzu­teilen.
  3. Der Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklä­rung gegen­über dem Vorstand. Die Erklä­rung ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jahres mit einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zulässig.
  4. Wenn die Vereins­bei­träge für das laufende Kalen­der­jahr ange­hoben oder Umlagen erhoben werden, kann jedes Mitglied durch schrift­liche Erklä­rung gegen­über dem Vorstand inner­halb von einem Monat nach Bekannt­ma­chung des Beschlusses der Mitglie­der­ver­samm­lung (analog zu § 8 Abs. 10) zum Ende des Kalen­der­jahres kündigen. Das Mitglied nimmt in diesem Fall seine Vereins­rechte bis zum Ende des Kalen­der­jahres unter dem ursprüng­li­chen Jahres­bei­trag ohne Zahlung der Erhö­hung bzw. Umlage wahr.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung, die Vereins­in­ter­essen oder die Grund­sätze der Sport­lich­keit in beson­derer Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausge­schlossen werden. Dies ist insbe­son­dere dann der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffent­lich­keit nach­haltig geschä­digt oder gegen die Satzung in erheb­li­chem Maße verstoßen oder Anord­nungen der Vereins­or­gane schwer­wie­gend zuwi­der­ge­han­delt oder sich wieder­holt grob unsport­lich verhalten hat. Bei weniger schwer­wie­genden Verstößen gegen die Satzung, vereins­schä­di­gendem oder unsport­li­chem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhän­gung von Ordnungs­maß­nahmen beschließen. Diese sind:
    a) Verwar­nung,
    b) befris­tete Wett­spiel­sperre,
    c) befris­tetes Platz­verbot.
    Wett­spiel­sperre und Platz­verbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht über­schreiten. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer ange­mes­senen Frist Gele­gen­heit zur persön­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
    Gegen einen Ausschlie­ßungs­be­schluss steht dem Mitglied das Recht zur Beru­fung zu. Die Beru­fung muss inner­halb eines Monats nach Zugang des Ausschlie­ßungs­be­schlusses schrift­lich beim Vorstand einge­gangen sein. Die Mitglie­der­ver­samm­lung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhe­bung des Ausschlie­ßungs­be­schlusses des Vorstandes. Bestä­tigt die Mitglie­der­ver­samm­lung den Ausschluss des Mitglieds, so hat der Vorstand dem Mitglied dies schrift­lich mitzu­teilen. Mit Versäumen der Beru­fungs­frist oder schrift­li­cher Mittei­lung der Bestä­ti­gung des Ausschlusses durch die Mitglie­der­ver­samm­lung gegen­über dem Mitglied ist die Mitglied­schaft beendet.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitglie­der­ver­samm­lung,
    b) der Vorstand,
    c) der erwei­terte Vorstand,
    d) die Kassen­prüfer und
    e) die Ausschüsse.

§ 8 Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mitglie­der­ver­samm­lung hat folgende Aufgaben:
    a) Geneh­mi­gung des vom erwei­terten Vorstand aufge­stellten Haus­halts­plans für das laufende Geschäfts­jahr;
    b) Entge­gen­nahme des Rechen­schafts­be­richts des erwei­terten Vorstandes;
    c) Entlas­tung des Vorstands und des erwei­terten Vorstands;
    d) Wahl des (erwei­terten) Vorstands;
    e) Wahl der Kassen­prüfer;
    f) Beschluss­fas­sung über Satzungs­än­de­rungen und die Vereins­auf­lö­sung;
    g) Beschluss­fas­sung über Beiträge und Umlagen;
    h) Beschluss­fas­sung über sons­tige Anträge, die der erwei­terte Vorstand ihr zur Entschei­dung vorlegt;
    i) Bestim­mung von Ehren­mit­glie­dern auf Vorschlag des erwei­terten Vorstandes (§ 4 Abs. 10);
    j) Entschei­dung über entgelt­liche Vereins­tä­tig­keit gem. § 12 Abs. 2 und 3.
  2. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird einmal jähr­lich abge­halten. Sie soll im ersten Quartal des Geschäfts­jahres statt­finden. Sie ist durch die Präsi­dentin oder den Präsi­denten, im Verhin­de­rungs­fall durch die Vize-Präsi­dentin oder den Vize-Präsi­denten, unter Einhal­tung einer Einla­dungs­frist von fünf Wochen schrift­lich per einfa­chen Brief oder E-Mail-Schreiben einzu­be­rufen. Die Einla­dung gilt als form- und frist­ge­recht erfolgt und dem Mitglied als zuge­gangen, wenn diese drei Werk­tage vor Ende der Einla­dungs­frist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt­ge­ge­bene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Ände­rungen der Anschrift oder E-Mail-Adresse mitzu­teilen. Fehler­hafte und veral­tete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
  3. Mit der Einla­dung zur Mitglie­der­ver­samm­lung ist die vom erwei­terten Vorstand fest­ge­setzte Tages­ord­nung mitzu­teilen. Anträge auf Satzungs­än­de­rung müssen unter Benen­nung der abzu­än­dernden Vorschrift im Wort­laut mitge­teilt werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätes­tens drei Wochen vor dem Tag der Mitglie­der­ver­samm­lung beim erwei­terten Vorstand schrift­lich bean­tragen, dass weitere Ange­le­gen­heiten nach­träg­lich auf die Tages­ord­nung gesetzt werden. Frist­ge­rechte Anträge sind den Mitglie­dern eine Woche vor der Mitglie­der­ver­samm­lung durch den erwei­terten Vorstand schrift­lich zur Kenntnis zu geben. Über Anträge zur Ergän­zung der Tages­ord­nung, die erst in der Mitglie­der­ver­samm­lung gestellt werden, beschließt die Mitglie­der­ver­samm­lung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehr­heit von drei Viertel der abge­ge­benen gültigen Stimmen erfor­der­lich.
  5. Das Stimm­recht in der Mitglie­der­ver­samm­lung haben alle ordent­li­chen Mitglieder, jugend­liche Mitglieder ab Voll­endung des 18. Lebens­jahres, Firmen­mit­glieder (durch die schrift­lich benannte Person – § 4 Abs. 4 letzter Satz) und Ehren­mit­glieder.
  6. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird von der Präsi­dentin oder dem Präsi­denten oder in ihrer bzw. seiner Abwe­sen­heit von einem Vorstands­mit­glied geleitet.
  7. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens ein Zehntel aller Vereins­mit­glieder anwe­send ist. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist der erwei­terte Vorstand verpflichtet, inner­halb von vier Wochen eine zweite Mitglie­der­ver­samm­lung mit unver-änderter, nicht erwei­te­rungs­fä­higer Tages­ord­nung einzu­be­rufen. Diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschluss­fähig. Hierauf ist in der Einla­dung hinzu­weisen.
  8. Die Mitglie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüsse mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­benen Stimmen. Stimm­ent­hal­tungen und ungül­tige Stimmen werden nicht berück­sich­tigt. Zur Ände­rung der Satzung und zur Auflö­sung des Vereins ist eine Mehr­heit von drei Viertel der abge­ge­benen Stimmen erfor­der­lich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abge­ge­benen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abge­ge­benen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandi­daten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stich­wahl statt, in der die einfache Mehr­heit entscheidet. Bei Stimm­gleich­heit entscheidet das Los. Auf Antrag entscheidet die Mitglie­der­samm­lung, ob über Beschlüsse und Wahlen geheim abzu­stimmen ist.
  9. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung ist ein Beschluss­pro­to­koll aufzu­nehmen, das vom jewei­ligen Versamm­lungs­leiter und dem Proto­koll­führer zu unter­zeichnen ist. Es soll folgende Fest­stel­lungen enthalten: Ort und Zeit der Versamm­lung, die Person des Versamm­lungs­lei­ters und des Proto­koll­füh­rers, die Zahl der erschie­nenen Mitglieder, die Tages­ord­nung, die einzelnen Abstim­mungs­er­geb­nisse und die Art der Abstim­mung.
  10. Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung können nur inner­halb eines Monats nach ihrer Bekannt­ma­chung ange­fochten werden. Zur Wirk­sam­keit der Anfech­tung ist schrift­liche Einle­gung des gege­benen Rechts­mit­tels beim zustän­digen Gericht erfor­der­lich.
  11. Wenn mehr als ein Zehntel der stimm­be­rech­tigten Mitglieder es schrift­lich bean­tragt, hat der Vorstand eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­be­rufen. Der Vorstand kann darüber hinaus aus wich­tigem Grund zu einer außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung einladen.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsi­dentin oder der Präsi­dent, die Vize-Präsi­dentin oder der Vize-Präsi­dent und die Schatz­meis­terin oder der Schatz­meister. Der Verein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch die Präsi­dentin oder den Präsi­denten einzeln oder die Vize-Präsi­dentin oder den Vize-Präsi­denten und die Schatz­meis­terin oder den Schatz­meister gemeinsam vertreten.
  2. Der erwei­terte Vorstand besteht aus
    a) der Präsi­dentin oder dem Präsi­denten (Vorstand)
    b) der Vize-Präsi­dentin oder dem Vize-Präsi­denten (Vorstand)
    c) der Schatz­meis­terin oder dem Schatz­meister (Vorstand)
    d) der oder dem Platz­be­auf­tragten
    e) der Spiel­füh­rerin oder dem Spiel­führer
    f) der Jugend­wartin oder dem Jugend­wart
    g) der Pres­se­wartin oder dem Pres­se­wart
    Er führt die Geschäfte des Vereins (Entschei­dungs­zu­stän­dig­keit im Innen­ver­hältnis).
  3. Die Vertre­tungs­macht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belas­tung von und zu allen sons­tigen Verfü­gungen über Grund­stücke (und grund­stücks­glei­chen Rechten) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 8.000 Euro die Zustim­mung der Mitglie­der­ver­samm­lung erfor­der­lich ist.
  4. Vorstand und erwei­terter Vorstand werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung für die Dauer von höchs­tens drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer (erwei­terter) Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstands­mit­glieder. Die Über­gangs­zeit ist auf höchs­tens sechs Monate begrenzt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder erwei­terten Vorstands während der Amts­pe­riode aus, wählt der erwei­terte Vorstand ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amts­dauer des ausge­schie­denen Vorstands­mit­glieds, das nicht amtie­rendes Mitglied im Vorstand sein darf.
  5. In unge­raden Kalen­der­jahren findet die Wahl der Präsi­dentin oder des Präsi­denten, der Spiel­füh­rerin oder des Spiel­füh­rers, der Jugend­wartin oder des Jugend­wartes und der Pres­se­wartin oder des Pres­se­wartes statt, in geraden Kalen­der­jahren die der Vize-Präsi­dentin oder des Vize-Präsi­denten, der Schatz­meis­terin oder des Schatz­meis­ters und der oder des Platz­be­auf­tragten.

§ 10 Ausschüsse

  1. Der erwei­terte Vorstand kann im Bedarfs­fall aus den Kreisen der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindes­tens ein Mitglied des erwei­terten Vorstands ange­hören soll. Solche Ausschüsse haben nur bera­tende Funk­tion.
  2. Der erwei­terte Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und Vorga­ben­aus­schusses für die Dauer der Wahl­pe­riode der Präsi­dentin oder des Präsi­denten. Dieser Ausschuss muss aus mindes­tens drei Personen bestehen. Ihm wird zur Erfül­lung seiner Aufgaben nach den Verbands­ord­nungen des Deut­schen Golf­ver­bands e. V. Voll­macht zur Rege­lung der ihm durch die Verbands­ord­nungen zuge­wie­senen Aufgaben im Bereich der Sport­re­gu­la­rien erteilt.

§ 11 Kassen­prüfer

  1. Die Ordnungs­mä­ßig­keit der Buch­füh­rung des Vereins wird jähr­lich durch zwei von der Mitglie­der­ver­samm­lung für drei Jahre gewählte Kassen­prü­fe­rinnen oder Kassen­prüfer geprüft, die nicht Mitglied im Vorstand sind. Sie erstatten der Mitglie­der­ver­samm­lung einen Prüfungs­be­richt.

§ 12 Vergü­tung für die Vereins­tä­tig­keit

  1. Die Vereins- und Organ­ämter werden grund­sätz­lich ehren­amt­lich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins­ämter, ausge­nommen Vorstands­ämter, im Rahmen der haus­halts­recht­li­chen Möglich­keiten entgelt­lich auf der Grund­lage eines Dienst­ver­trages ausgeübt werden.
  3. Die Entschei­dung über eine entgelt­liche Vereins­tä­tig­keit nach Abs. 2 trifft die Mit-glie­der­ver­samm­lung. Glei­ches gilt für die Vertrags­in­halte und die Vertrags­be­en­di­gung.
  4. Der Vorstand ist berech­tigt, Tätig­keiten für den Verein gegen Zahlung einer ange­mes­senen Vergü­tung oder Aufwands­ent­schä­di­gung zu beauf­tragen. Maßge­bend ist die Haus­halts­lage des Vereins.
  5. Zur Erle­di­gung der Geschäfts­füh­rungs­auf­gaben und zur Führung der Geschäfts­stelle ist der Vorstand ermäch­tigt, im Rahmen der haus­halts­recht­li­chen Möglich­keiten haupt­amt­lich Beschäf­tigte anzu­stellen.
  6. Im Übrigen haben Vorstands­mit­glieder, ehren­amt­lich beauf­tragte Mitglieder und Mitar­bei­te­rinnen und Mitar­beiter des Vereins einen Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für solche Aufwen­dungen, die ihnen durch die Tätig­keit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbe­son­dere Fahrt­kosten, Reise­kosten, Porto, Tele­fon­kosten usw. Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG kann, unab­hängig vom Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB, auch eine pauschale Aufwands­ent­schä­di­gung gezahlt werden.
  7. Der Anspruch auf Aufwen­dungs­er­satz kann nur inner­halb von einer Frist von zwei Wochen nach seiner Entste­hung geltend gemacht werden. Erstat­tungen werden nur gewährt, wenn die Aufwen­dungen mit Belegen und Aufstel­lungen, die prüf­fähig sein müssen, nach­ge­wiesen werden.
  8. Vom erwei­terten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steu­er­recht­li­chen Möglich­keiten Grenzen über die Höhe des Aufwen­dungs­er­satzes nach § 670 BGB fest­ge­setzt werden.

§ 13 Beiträge und Umlagen

  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Jahres­bei­trag zu entrichten. Eine Inves­ti­ti­ons­um­lage wird fällig bei Aufnahme von ordent­li­chen Mitglie­dern sowie beim Über­gang von jugend­li­chen Mitglie­dern zur ordent­li­chen Mitglied­schaft. Firmen­mit­glieder zahlen für jede neu gemel­dete zum Golf­spiel berech­tigte Person eben­falls einmalig eine Inves­ti­ti­ons­um­lage. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitglied­schaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Last­schrift­einzug der Mitglieds­bei­träge und ggf. dem einma­ligen Einzug der Inves­ti­ti­ons­um­lage zu erteilen. Die Erklä­rung des Mitglieds erfolgt mit dem Aufnah­me­an­trag.
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahres­bei­trag zu leisten, der zum 15. Januar eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Die Höhe des Jahres­bei­trags und der Inves­ti­ti­ons­um­lage werden nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitglie­der­ver­samm­lung beschlossen und in einer Beitrags­ord­nung fest­ge­legt.
  3. Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann nach einem Vorschlag des erwei­terten Vorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außer­or­dent­li­cher Finanz­be­darf vorliegt und dieser durch den Vereins­zweck gedeckt ist und die Umlage 400 Euro nicht über­steigt. Dies sollte nur bei außer­ge­wöhn­li­chem, zusätz­li­chem Finanz­be­darf, höchs­tens alle 3 Jahre, geschehen.
  4. Ehren­mit­glieder treffen keine Zahlungs­ver­pflich­tungen.

§ 14 Haftung

  1. Der Verein, seine Organ­mit­glieder und die im Inter­esse und für den Zweck des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegen­über den Mitglie­dern im Innen­ver­hältnis nicht für fahr­lässig verur­sachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereins­be­triebs, bei Benut­zung von Anlagen oder Einrich­tungen und Geräten des Vereins oder bei Veran­stal­tungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versi­che­rungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hier­nach Versi­che­rungs­schutz besteht, ist § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzu­wenden.
  2. Werden die Personen nach Absatz 1 von Dritten im Außen­ver­hältnis zur Haftung heran­ge­zogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwen­dungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Frei­stel­lung von den Ansprü­chen Dritter.

§ 15 Vereins­ord­nungen

  1. Der Verein gibt sich Vereins­ord­nungen zur Rege­lung der internen Vereins­ab­läufe. Folgende Vereins­ord­nungen können erlassen werden:
    a) Beitrags­ord­nung. Die Beitrags­ord­nung regelt die Höhe der Jahres­bei­träge und der Inves­ti­ti­ons­um­lage.
    b) Platz­re­geln, Wett­spiel-, Platz- und Spiel­be­triebs­ord­nung. Die Platz­re­geln, Wett­spiel-, Platz- und Spiel­be­triebs­ord­nung regeln die Ausschrei-bungs­kri­te­rien und Spiel­be­din­gungen im Verein.
    c) Richt­linie zum Daten­schutz. Die Richt­linie enthält Rege­lungen zur Erhe­bung und Verar­bei­tung von perso­nen­be­zo­genen Daten der Mitglieder.
    d) Geschäfts­ord­nung. Die Geschäfts­ord­nung regelt die Geschäfts­füh­rung des Vorstands.
  2. Zur Ände­rung der Beitrags­ord­nung ist nur die Mitglie­der­ver­samm­lung berech­tigt. Für den Erlass, die Außer­kraft­set­zung und Ände­rung der sons­tigen Vereins­ord­nungen ist der Vorstand zuständig.

§ 16 Auflö­sung des Vereins

  1. Die Auflö­sung des Vereins kann durch die Mitglie­der­ver­samm­lung mit der in § 8 Abs. 8 der Satzung fest­ge­legten Stim­men­mehr­heit beschlossen werden.
  2. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Einbeck, die es unmit­telbar und ausschließ­lich zur Förde­rung des Amateur­sports in der Region zu verwenden hat.
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